Allgemeine Verkaufsbedingungen



1. Geltungsbereich

  • 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und ge-genüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesam-ten Geschäftsverkehr zwischen der Mucce Group GmbH (nachfolgend „Mucce“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der An-nahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  • 2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingun-gen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn Mucce hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Ver-kaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Mucce eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedin-gungen vorbehaltlos ausführt.
  • 3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen All-gemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen Mucce und dem Besteller zur Aus-führung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzu-legen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • 4. Rechte, die Mucce nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Ver-einbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, blei-ben unberührt.

2. Vertragsschluss

  • 1. Angebote von Mucce sind freibleibend und unverbindlich.
  • 2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehören-den Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Be-stellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinba-rung oder Garantie dar.
  • 3. Mucce behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugäng-lich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Ver-langen von Mucce unverzüglich an Mucce heraus, wenn sie im ordnungsgemä-ßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesonde-re auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
  • 4. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung von Mucce durch eine schrift-liche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder Mucce die Bestellung ausführt, insbesondere Mucce der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Die Verbindlichkeit der Bestellung setzt weiter voraus, dass der Besteller die technische Spezifikation unterschrieben hat. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Mucce nicht verbindlich.
  • 5. Das Schweigen von Mucce auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  • 6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Mucce berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Umfang der Lieferung

  • 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Mucce maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ih-rer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Mucce. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchen-übliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikati-on und die Bauart.
  • 2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Be-steller unter Berücksichtigung der Interessen von Mucce nicht zumutbar.
  • 3. Bei der Lieferung von Software wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Do-kumentation für den Betrieb der Produkte eingeräumt, für die die Software gelie-fert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Besteller keine Verviel-fältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verän-dert werden. Der Besteller ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. Die Haftung von Mucce für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederher-stellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  • 4. Der Besteller gestattet Mucce zur Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbe-sondere zur Störungsanalyse nach einer Fehlermeldung sowie der Erbringung von Wartungs- und Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang Zugang zu den betreffenden Maschinen, Anlagen und Systemen und der darauf installierten Software. Dies beinhaltet die Möglichkeit, auf die Software und, nach Abstim-mung mit dem Besteller, auf die Dateienbestände des Bestellers per Fernwartung (z. B. per VPN) zuzugreifen. Sofern Mucce im Rahmen der Fernwartung oder vor Ort beim Besteller Zugriff auf personenbezogene Daten des Bestellers erhält, verarbeitet Mucce diese zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständli-chen Leistungen im Auftrag des Bestellers im Wege der weisungsgebundenen Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Besteller bleibt dabei datenschutzrechtlich als verantwortliche Stelle „Herr der Daten“. Vor der technischen Eröffnung des Fernzugriffs schließen Mucce und der Besteller hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung.

4. Lieferzeit

  • 1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) erfolgt schriftlich. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Mucce schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  • 2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Bei-bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der Unterzeichnung der technischen Spezifikation durch den Besteller, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in ange-messener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht voll-ständig bei Mucce eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  • 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Mucce die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Ein-haltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Mucce, es sei denn Mucce hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Mucce ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mucce informiert den Besteller unverzüglich, wenn Mucce von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestel-lers zurück.
  • 4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer ange-messenen Nachfrist, die er Mucce nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Grenzüberschreitende Lieferungen

  • 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständi-gen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Be-schränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
  • 2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Export-kontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenste-hen.
  • 3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferfristen entspre-chend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

6. Preise und Zahlung

  • 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten kei-ne Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung ge-stellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  • 2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Mucce endgültig über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Mucce bleiben unbe-rührt.
  • 3. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 2 vor Liefe-rung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • 4. Die Stundensätze für Service-, Wartungs-, Montage- und Reparaturarbeiten, Überstunden-, 24-Stunden- und Gefahrzulagen, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen richten sich nach den Verrechnungssätzen von Mucce. Änderun-gen dieser Verrechnungssätze bleiben vorbehalten.

7. Gefahrübergang

  • 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Mucce verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Mucce weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
  • 2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Mucce den Ersatz des entstan-denen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbe-sondere ist Mucce berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Mucce bleiben unberührt. Der Be-steller ist zum Nachweis berechtigt, dass Mucce keine oder geringere Kosten ent-standen sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten ver-letzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Bestel-ler über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Mucce ist berechtigt, nach fruchtlo-sem Ablauf einer von Mucce gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  • 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Mucce nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  • 4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

8. Mängelansprüche

  • 1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Pro-beverarbeitung oder Probebenutzung, und Mucce offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Mucce unverzüglich nach ihrer Entdeckung schrift-lich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Mucce schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedie-nungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte ein-halten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und von Mucce freigegebene oder zertifizierte Ersatzteile und Ersatz-Komponenten verwenden und verbauen. Mängelansprüche für infolge der Verlet-zung dieser Pflichten entstandene Mängel sind ausgeschlossen. Außerdem erlö-schen etwaige ATEX-Zertifizierungen.
  • 2. Bei Mängeln der Produkte ist Mucce nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts be-rechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Mucce verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Muc-ce und sind an Mucce zurückzugeben.
  • 3. Sofern Mucce zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Bestel-ler unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Mucce zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzö-gert.
  • 4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Mucce zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Mucce den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  • 5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, un-sachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller o-der Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ur-sprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  • 6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  • 7. Mucce übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  • 8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjäh-rungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Ver-jährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Mucce für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder so-weit Mucce ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Mucce zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün-denden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Mucce in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

9. Haftung von Mucce

    1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Le-ben, Körper oder Gesundheit haftet Mucce unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Mucce ein Beschaffungsrisiko über-nommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Mucce nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verlet-zung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Mucce auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typi-scherweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. 2. Soweit die Haftung von Mucce ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mucce.

10. Produkthaftung

  • 1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Mucce im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
  • 2. Wird Mucce aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Mucce für erforderlich und zweckmäßig hält und Mucce hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaf-tungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Mucce bleiben unberührt.
  • 3. Der Besteller wird Mucce unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

11. Höhere Gewalt

  • 1. Sofern Mucce durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflich-ten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird Mucce für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leis-tungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Mucce die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Mucce nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeits-kampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zu-lieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorüber-gehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Mucce bereits im Verzug ist. So-weit Mucce von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Mucce etwa erbrachte Vorleis-tungen des Bestellers zurück.
  • 2. Mucce ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Mucce an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Mucce nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb ei-ner angemessenen Frist liefern wird.

12. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Mucce aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Mucce. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Mucce nachzuweisen. Der Besteller tritt Mucce schon jetzt alle Entschädi-gungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Mucce nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Mucce zu leisten. Weitergehende An-sprüche von Mucce bleiben unberührt.
  • 2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Be-steller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Mucce gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein-griffen Dritter hat der Besteller Mucce unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Mucce zu informieren und an den Maßnahmen von Mucce zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mucce die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Mucce zu erstatten, ist der Besteller Mucce zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  • 3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Mucce ab, und zwar unabhängig da-von, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verar-beitung weiterverkauft werden. Mucce nimmt diese Abtretung schon jetzt an. So-fern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Dritt-schuldner an, etwaige Zahlungen nur an Mucce zu leisten. Der Besteller ist wider-ruflich ermächtigt, die an Mucce abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Mucce im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüg-lich an Mucce abzuführen. Mucce kann die Einziehungsermächtigung des Bestel-lers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun-gen gegenüber Mucce nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug ge-rät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermö-gen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfah-rens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Mucce abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  • 4. Auf Verlangen von Mucce ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unver-züglich von der Abtretung zu unterrichten und Mucce die zur Einziehung erforder-lichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  • 5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Mucce unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Mucce gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Be-steller hat Mucce oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Ei-gentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Mucce die unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
  • 6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pro-dukte durch den Besteller wird stets für Mucce vorgenommen. Das Anwart-schaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produk-ten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Pro-dukte mit anderen, Mucce nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Mucce das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verar-beitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, Mucce nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass Mucce ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Mucce. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entste-hende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Produkte.
  • 7. Mucce ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicher-heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be-rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Mucce aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Aus-wahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Mucce.
  • 8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehalts-regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Mucce hiermit ein entsprechendes Sicherungs-recht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Mucce unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durch-setzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

13. Geheimhaltung

  • 1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informatio-nen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Ge-schäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  • 2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfan-genden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein be-kannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  • 3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weiter-gabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

14. Datenschutz

  • 1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmun-gen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  • 2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) und werden diese durch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSG-VO) schützen. Die Parteien verpflichten sich die personenbezogenen Daten zu lö-schen sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
  • 3. Sollte Mucce im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personen-bezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Ver-einbarung über die Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

15. Schlussbestimmungen

  • 1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mucce möglich.
  • 2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Ver-tragsverhältnis beruht.
  • 3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Mucce gilt das Recht der Bundesre-publik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Natio-nen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Mucce und dem Besteller ist der Sitz von Mucce. Mucce ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Ge-richtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  • 5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Mucce ist der Sitz von Mucce, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • 6. Die Vertragssprache ist deutsch.
  • 7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teil-weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gül-tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Be-stimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestim-mung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

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